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Berufsänderung

In der privaten Unfallversicherung müssen während der Vertragsdauer eintretende Änderungen der Berufstätigkeit oder Beschäftigung des Versicherten unverzüglich angezeigt werden. Dies gehört zu den Anzeigepflichten. Ausgenommen sind die Ableistung des Pflichtwehrdienstes, des Zivildienstes oder die Teilnahme an militärischen Reserveübungen (§ 6 I AUB 88/ § 6 I AUB 94).

Ergibt sich für die neue Berufstätigkeit bzw. Beschäftigung ein niedrigerer Beitrag, muss der Versicherte nach Ablauf eines Monats vom Zugang der Anzeige an den geringeren Beitrag zahlen.

Wird ein höherer Beitrag fällig, wird vom Zeitpunkt der Änderung der Berufstätigkeit bzw. Beschäftigung noch zwei Monate lang Versicherungsschutz nach der bisherigen Versicherungssumme geboten. Tritt danach ein Unfall ein, ohne dass eine Änderungsanzeige erfolgte oder eine Einigung über den Beitrag erzielt worden ist, vermindern sich die Unfallversicherungssummen im Verhältnis des erforderlichen (neuen) Beitrags zum bisherigen (§ 6 II AUB 88/§ 6 II Abs. 1 und 2 AUB 94).

Versäumt der Versicherte, die Änderungsanzeige unverzüglich zu erstatten, braucht der Versicherer keine Leistungen zu erbringen, wenn der Unfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. Er ist allerdings zur Leistungserbringung verpflichtet, wenn:
  • ihm die Berufs- bzw. Beschäftigungsänderung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem die Anzeige hätte eingehen müssen,
  • die Kündigungsfrist des Versicherers abgelaufen (s. u.) und eine Kündigung nicht erfolgt war,
  • die neue Tätigkeit keinen Einfluss auf den Eintritt des Unfalls und den Leistungsumfang des Versicherers gehabt hat (§ 6 II Abs. 3b AUB 94).


Eine Kündigung des Vertrages durch den Versicherer ist möglich, wenn er für die neue Berufstätigkeit oder Beschäftigung nach seinem Tarif keinen Versicherungsschutz bieten kann. Diese Kündigung wird einen Monat nach Zugang beim Versicherten wirksam. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach Kenntnisnahme des Versicherers von der Änderung ausgeübt wird oder der Versicherte seine vorherige Berufstätigkeit oder Beschäftigung wieder aufnimmt (§ 6 II Abs. 3a AUB 94).

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