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Gliedertaxe
Der Invaliditätsgrad, nach dem in der privaten Unfallversicherung die Höhe der Invaliditätsleitung bemessen wird, errechnet sich für den Verlust oder die Funktionsunfähigkeit von bestimmten Körperteilen und Sinnesorganen nach der so genannten Gliedertaxe.
Die nach der Gliedertaxe bemessenen Invaliditätsgrade gelten als feste Invaliditätsgrade, d. h. der Nachweis einer höheren oder geringeren Invalidität ist für die erfassten Körperteile und Sinnesorgane ausgeschlossen.
Nach ihnen werden in der Praxis ca. 80 % der Invaliditätsfälle beurteilt.
Gliedertaxe
Invaliditätsgrad bei Verlust oder (vollständiger) Funktionsunfähigkeit:
- eines Armes im Schultergelenk 70 %
- eines Armes bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 %
- eines Armes bis unterhalb des Ellenbogengelenks 60 %
- einer Hand im Handgelenk 55 %
- eines Daumens 20 %
- eines Zeigefingers 10 %
- eines anderen Fingers 5 %
- eines Beines über der Mitte des Oberschenkels 70 %
- eines Beines bis zur Mitte des Oberschenkels 60 %
- eines Beines bis unterhalb des Knies 50 %
- eines Beines bis zur Mitte des Unterschenkels 45 %
- eines Fußes im Fußgelenk 40 %
- einer großen Zehe 5 %
- einer anderen Zehe 2 %
- eines Auges 50 %
- des Gehörs auf einem Ohr 30 %
- des Geruchs 10 %
- des Geschmacks 5 %
(§ 7 I Abs. 2a AUB 88/§ 7 I Abs. 2a AUB 94)
Wird die Funktionsfähigkeit nur teilweise eingeschränkt, wird der entsprechende Teil des Prozentsatzes der Gliedertaxe angenommen (§ 7 I Abs. 2b AUB 88/§ 7 I Abs. 2b AUB 94).
Werden durch den Unfall mehrere Körperteile oder Sinnesorgane in ihrer Funktionsfähigkeit dauernd beeinträchtigt, müssen die Invaliditätsgrade, die sich aus der Gliedertaxe für die einzelnen Schädigungen ergeben, zusammengerechnet werden.
Ein Invaliditätsgrad von mehr als 100 % kann jedoch nicht angenommen werden (§ 7 I Abs. 2d AUB 88/§ 7 I Abs. 2d AUB 94).
Für in Heilberufen Beschäftigte gilt in Abänderung des § 7 I Abs. 2a und 2b AUB 88/§ 7 I Abs. 2a und 2b AUB94 folgende Gliedertaxe:
Besonderheiten der Gliedertaxe bei Heilberufen
Invaliditätsgrad bei Verlust oder (vollständiger) Funktionsunfähigkeit
- eines Armes oder einer Hand im Handgelenk 100 %
- eines Daumens oder eines Zeigefingers 60 %
- eines anderen Fingers 20 %
- eines Beines oder eines Fußes 70 %
- einer großen Zehe 8 %
- einer anderen Zehe 3 %
- eines Auges 80 %
- des Gehörs auf beiden Ohren 70 %
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