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Leistungseinschluss
Unter den Versicherungsschutz der privaten Unfallversicherung fallen nach den Bestimmungen der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen folgende Schadensfälle:
- die durch eine erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule hervorgerufene Verrenkung eines Gelenks oder das Zerren oder Zerreißen von Muskeln, Sehnen, Bändern oder Kapseln (§ 1 IV AUB 88/§ 1 IV Abs. 3 AUB 94), z. B. Verletzung bei einem Sprung, weil das Risiko falsch eingeschätzt wurde (dazu auch: BGH 12.12.1984 - IVa ZR 88/83, veröffentlicht in: VersR 1985, S. 177; BGH 23.11.1988 - IVa ZR 38/88, veröffentlicht in: MDR 1989, S. 337);
- Infektion durch Eindringen von Krankheitserregern über eine Unfallverletzung (§ 2 II. (3) AUB 88/§ 2 II. (3) AUB 94), z. B. Infektion einer Wunde, die sich die Person bei einem unter den Vertrag fallenden Unfall zugezogen hatte; ausgenommen sind Infektionen über geringfügige Haut- und Schnittverletzungen, sofern nicht Tollwut- oder Wundstarrkrampferreger eingedrungen sind;
- Geistes- und Bewusstseinsstörungen, Anfälle, auch Eingriffe und Heilmaßnahmen, die durch einen unter den Versicherungsvertrag fallenden Unfall verursacht wurden (§ 2 I. (1) Satz 2, II (2) Satz 2 AUB 88/§ 2 I. (1) Satz 2, II. (2) Satz 2 AUB 94), z. B. wiederholte Operationen an einem komplizierten Beinbruch;
- Bauch- und Unterleibsbrüche, soweit diese durch eine unter den Vertrag fallende gewaltsame, von außen kommende Einwirkung entstanden sind (§ 2 III. (1) Satz 2 AUB 88/§ 2 III. (1) Satz 2 AUB 94), z. B. Zuziehen eines Leistenbruchs beim Transport eines schweren Gegenstandes;
- Bandscheibenschädigungen sowie Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutungen, wenn ein Unfallereignis, das plötzlich von außen auf den Körper wirkt, eine unfreiwillige Gesundheitsschädigung des Versicherten bewirkt (§ 2 III.(1) Satz 2 AUB 88/ § 2 III. (1) Satz 2 AUB 94), z. B. Bandscheibenvorfall beim Transport eines schweren Gegenstandes.
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